1. Am 29. Oktober 1955 wurde ein Gesangverein gegründet, der den Namen
Männergesangverein 1955 Weinheim - trägt.
2. Der Verein trägt ab dem 22.April 2004 den Namen „Gesangverein 1955 e.V. Weinheim“
3. Der Gesangverein 1955 e.V. Weinheim hat seinen Sitz in Weinheim und ist mit der
Nummer VR 430187 im Vereinsregister eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Pflege des deutschen Liedes.
3. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Erhaltung und Förderung
des Liedgutes und des Chorgesanges.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern.
2. Jede unbescholtene Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn die Aufnahme
durch den Vorstand gebilligt wird. Anmeldungen zur Mitgliedschaft sind schriftlich an den
Vorstand zu richten.
3. Die Satzung des Vereins tritt nach der offiziellen Aufnahme für das neue Mitglied in Kraft.
4. Aufnahmegebühr und Beiträge werden durch die Mitglieder in der
Jahreshauptversammlung festgesetzt.
5. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Februar eines Jahres fällig.
6. Nach Ableben des Mitgliedes, kann mit Zustimmung des Vorstandes, seine
Mitgliedschaft auf die Ehefrau bzw. den Ehemann, unter Anrechnung der bisherigen
Mitgliedschaft, übertragen werden.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Austritt
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und ist schriftlich spätestens
zum 30. November vor Ende des Jahres mitzuteilen. Für den rechtzeitigen
Zugang ist der Eingang beim Vorsitzenden des Gesangverein 1955 e.V. Weinheim
maßgebend.
b. Tod
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
c. Ausschluss
Wird der Verein durch das Verschulden eines Mitgliedes geschädigt, hat der Vorstand
das Recht über dessen Ausschluss zu entscheiden.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
1. Jedem aktiven Mitglied wird zur Pflicht gemacht, die Singstunden und Versammlungen
regelmäßig zu besuchen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
§ 6
Verwendung der Finanzmittel
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Kassengeschäfte unterliegen dem Kassenwart.
4. Zu Geldausgaben aus der Vereinskasse sind nur ermächtigt:
a. Der Vorsitzende bis zu 200 EURO
b. Der Vorstand bis zu 800 EURO
c. Die Mitgliederversammlung laut Beschluss
5. Die Kasse unterliegt der Prüfung durch zwei Revisoren, die alle zwei Jahre im Wechsel
von den Anwesenden der Jahreshauptversammlung gewählt werden.
§ 7
Organe des Vereins
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen.
3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind, durch eine von der Vorstandschaft
vorgegebene Frist, schriftlich einzureichen.
4. Bei dringender Angelegenheit, soweit ein Antrag von 1/10 der Mitgliedern
unterschrieben ist, kann eine außerordentliche Versammlung einberufen werden.
5. Die dabei anwesenden Mitglieder sind beschlussfähig.
6. Stimmberechtigt sind bei allen Versammlungen aktive und fördernde Mitglieder.
7. Alle Versammlungen sind in parlamentarischer und demokratischer Form und Ordnung
durchzuführen.
8. Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder gefasst werden.
9. Beschlüsse über die Änderung dieser Satzung können jedoch nur mit zwei Drittel
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen.
Dieses ist von mindestens einem Vorstand zu unterschreiben.
11. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für
a. Entgegennahme des Jahresberichtes
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl des Vorstandes
d. Wahl des Kassenprüfers
e. Beschluss über Satzung und deren Änderung
f. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g. Beschlussfassung über sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins
h. Auflösung des Vereins
i. Totenehrung
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden
b. dem Schriftführer
c. dem Kassenwart
d. und bis zu 6 Beisitzer
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
3. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse.
4. Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre gewählt.
5. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier
Vorstandsämter beauftragen.
6. Der Verein wird vom Vorsitzenden,vom Schriftführer,vom Kassier,
jeweils mit Einzelvertretungsberechtigung, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 10
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 2/3
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes,
fällt das Vermögen des Vereins einer oder mehreren Einrichtungen zu mit der
Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
3. Auswahl des/der Empfänger erfolgt auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 11
Ehrung durch Gesang
1. Scheidet ein Mitglied nach zehnjähriger Mitgliedschaft infolge Krankheit als aktiver Sänger/in aus und bleibt förderndes Mitglied, so soll ihm bei seinem Tode, wie jedem
aktiven Mitglied und jedem Ehrenmitglied, die letzte Ehre durch Gesang erwiesen werden.
§ 12
Datenschutz
1. Der Gesangverein 1955 e.V. Weinheim speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder
deren Personenbezogenen Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:
- Name, Vorname, Anschrift
- Geburtsdatum, Hochzeitsdatum
- Eintritt in den Verein
- bei Funktionsträger: Funktion im Verein
- Kommunikationsdaten (Telefonnummer bei Aktiven)
- Ehrungen
Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung der
Betroffenen erhoben.
2. Für das Beitragswesen werden die Bankverbindung des Mitglieds (IBAN, BIC) gespeichert.
Der Gesangverein 1955 e.V. Weinheim stellt sicher, dass die Verwendung durch das
beauftragte Bankinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Gesangvereines
1955 e.V. Weinheim erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des Mitglieds oder
erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem
betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird.
3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
4. Personenbezogenen Daten, außer Bankverbindung, dürfen an den Sängerkreis Weinheim,
den Badischen Chorverband, den Deutschen Chorverband und der Stadt Weinheim zwecks
4 Ehrungen bzw. Zuschüssen weitergegeben werden.
5. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden Daten von Mitgliedern bis zum Ablauf der
steuerrechtlichen und buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentarisch
aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
6. Der Gesangverein 1955 e.V. Weinheim informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit
regelmäßig durch seine Medien über Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.
§ 13
Inkrafttreten
1. Auf Grund des Beschlusses der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 28. März 201 tritt die Satzung mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.