GV 1955 e.V. Weinheim

                                                                               S A T Z U N G

des

Gesangverein 1955 e.V. Weinheim

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

           

 1.        Am 29. Oktober 1955 wurde ein Gesangverein gegründet, der den Namen

            Männergesangverein 1955 Weinheim - trägt.

 2.        Der Verein trägt ab dem 22.April 2004 den Namen „Gesangverein 1955 e.V. Weinheim“

 3.        Der Gesangverein 1955 e.V. Weinheim hat seinen Sitz in Weinheim und ist mit der

            Nummer VR 430187 im Vereinsregister eingetragen.

 4.        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

1.         Der Verein verfolgt ausschließlich und        unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

            des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

 2.        Zweck des Vereins ist die Pflege des deutschen Liedes.

 3.        Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

 4.        Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Erhaltung und Förderung

           des Liedgutes und des Chorgesanges.

 5.        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

 1.       Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern.

 2.       Jede unbescholtene Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn die Aufnahme

           durch den Vorstand gebilligt wird. Anmeldungen zur Mitgliedschaft sind schriftlich an den

           Vorstand zu richten.     

 3.        Die Satzung des Vereins tritt nach der offiziellen Aufnahme für das neue Mitglied in Kraft.

 4.        Aufnahmegebühr und Beiträge werden durch die Mitglieder in der

            Jahreshauptversammlung festgesetzt.

 5.        Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Februar eines Jahres fällig.

 6.        Nach Ableben des Mitgliedes, kann mit Zustimmung des Vorstandes, seine

            Mitgliedschaft auf die Ehefrau bzw. den Ehemann, unter Anrechnung der bisherigen

            Mitgliedschaft, übertragen werden.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

 1.        Die Mitgliedschaft endet durch:

            a. Austritt

            Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und ist schriftlich spätestens

            zum 30. November vor Ende des Jahres mitzuteilen. Für den rechtzeitigen

            Zugang ist der Eingang beim Vorsitzenden des Gesangverein 1955 e.V. Weinheim

            maßgebend.

            b. Tod

            Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

            c. Ausschluss

            Wird der Verein durch das Verschulden eines Mitgliedes geschädigt, hat der Vorstand

            das Recht über dessen Ausschluss zu entscheiden.

 

§ 5

Pflichten der Mitglieder

 

 1.        Jedem aktiven Mitglied wird zur Pflicht gemacht, die Singstunden und Versammlungen

            regelmäßig zu besuchen.

 2.        Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

 

§ 6

Verwendung der Finanzmittel

 

 1.        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

            Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 2.        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

            oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 3.        Die Kassengeschäfte unterliegen dem Kassenwart.

 4.        Zu Geldausgaben aus der Vereinskasse sind nur ermächtigt:

 

 a.         Der Vorsitzende       bis zu 200 EURO

 

 b.         Der Vorstand           bis zu 800 EURO

 

 c.         Die Mitgliederversammlung laut Beschluss

 

 5.         Die Kasse unterliegt der Prüfung durch zwei Revisoren, die alle zwei Jahre im Wechsel

            von den Anwesenden der Jahreshauptversammlung gewählt werden.

 

§ 7

Organe des Vereins

 

            a. Die Mitgliederversammlung

            b. Der Vorstand

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

 1.        Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

 2.        Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer

            Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen.

 3.        Anträge zur Mitgliederversammlung sind, durch eine von der Vorstandschaft

            vorgegebene Frist, schriftlich einzureichen.

 4.        Bei dringender Angelegenheit, soweit ein Antrag von 1/10 der Mitgliedern

            unterschrieben ist, kann eine außerordentliche Versammlung einberufen werden.

 5.        Die dabei anwesenden Mitglieder sind beschlussfähig.

 6.        Stimmberechtigt sind bei allen Versammlungen aktive und fördernde Mitglieder.

 7.        Alle Versammlungen sind in parlamentarischer und demokratischer Form und Ordnung

            durchzuführen.                        

 8.        Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder gefasst werden.

 9.        Beschlüsse über die Änderung dieser Satzung können jedoch nur mit zwei Drittel

            Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

10.       Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen.

            Dieses ist von mindestens einem Vorstand zu unterschreiben.

11.       Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für

            a. Entgegennahme des Jahresberichtes

            b. Entlastung des Vorstandes

            c. Wahl des Vorstandes

            d. Wahl des Kassenprüfers

            e. Beschluss über Satzung und deren Änderung

            f. Festsetzung des Mitgliederbeitrages

            g. Beschlussfassung über sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins

            h. Auflösung des Vereins

            i. Totenehrung 

 

§ 9

Vorstand

 

 1.        Der Vorstand besteht aus

            a. dem Vorsitzenden

            b. dem Schriftführer

            c. dem Kassenwart

            d. und bis zu 6 Beisitzer

 2.        Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

 3.        Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der

            Vereinsbeschlüsse.

 4.        Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre gewählt.

 5.        Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier

            Vorstandsämter beauftragen.

 6.        Der Verein wird vom Vorsitzenden,vom Schriftführer,vom Kassier,

            jeweils mit Einzelvertretungsberechtigung, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

§ 10

Auflösung des Vereins

 

 1.         Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung  von 2/3

            der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 2.         Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes,

             fällt das Vermögen des Vereins einer oder mehreren Einrichtungen zu mit der

             Auflage, dieses unmittelbar  und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 3.         Auswahl des/der Empfänger erfolgt auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 11

Ehrung durch Gesang

 

 1.        Scheidet ein Mitglied nach zehnjähriger Mitgliedschaft infolge Krankheit als aktiver
            Sänger/in aus und bleibt förderndes Mitglied, so soll ihm bei seinem Tode, wie jedem 

            aktiven Mitglied und jedem Ehrenmitglied, die letzte Ehre durch Gesang erwiesen werden.

                       

§ 12

Datenschutz

 

 1.        Der Gesangverein 1955 e.V. Weinheim speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder

            deren  Personenbezogenen Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur                  Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

            Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:

            - Name, Vorname, Anschrift

            - Geburtsdatum, Hochzeitsdatum

            - Eintritt in den Verein

            - bei Funktionsträger: Funktion im Verein

            - Kommunikationsdaten (Telefonnummer bei Aktiven)

            - Ehrungen

            Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung der

            Betroffenen erhoben.

 

2.         Für das Beitragswesen werden die Bankverbindung des Mitglieds (IBAN, BIC) gespeichert.

            Der Gesangverein 1955 e.V. Weinheim stellt sicher, dass die Verwendung durch das

            beauftragte Bankinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Gesangvereines

            1955 e.V. Weinheim erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des Mitglieds oder

            erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem

            betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. 

 

3.         Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und
            organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

 

4.         Personenbezogenen Daten, außer Bankverbindung, dürfen an den Sängerkreis Weinheim,

            den Badischen Chorverband, den Deutschen Chorverband und der Stadt Weinheim zwecks

            4 Ehrungen bzw. Zuschüssen weitergegeben werden.

 

5.         Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden Daten von Mitgliedern bis zum Ablauf der

            steuerrechtlichen und buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentarisch

            aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

 

6.         Der Gesangverein 1955 e.V. Weinheim informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit

            regelmäßig durch seine Medien über Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

 

§ 13

Inkrafttreten

 

1.         Auf Grund des Beschlusses der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 28. März 201                                        tritt die  Satzung mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

Weinheim, dem 28. März 2019

 

 

Markus Gräber                                                                      Inge Eisenhauer

Vorsitzender                                                                          Schriftführer

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